1.Name, Sitz und Zweck
Art. 1 Unter dem Namen Guggenmusik Belalphäxe besteht ein Verein im
Sinne von Art. 60 ff ZGB. Sein Sitz ist in Naters.


Art. 2 Der Verein bezweckt die Pflege guter Guggenmusik, die Förderung von
Kameradschaft und Geselligkeit. Der Verein ist politisch und
konfessionell neutral.


2.Mitgliedschaft
Art. 3 Der Verein besteht aus Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitgliedern.


Aktivmitglieder(Jahresbeitrag Fr. 300.-)
Art. 4 Aktivmitglieder der Guggenmusik kann jeder Bürger werden, der über
einen guten Leumund verfügt und eine Portion Humor mit sich bringt.
Jedes Mitglied erhält beim Eintritt in den Verein ein Exemplar der
Statuten.


Art. 5 Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt an einer Generalversammlung.
Das absolute Mehr ist für dieselbe entscheidend. Die Neumitglieder
müssen ein Probejahr absolvieren. Nach absolviertem Probejahr wird in
der Generalversammlung abgestimmt, ob die Mitglieder nun in die
Guggenmusik aufgenommen werden oder dem Verein ausgeschlossen
werden.


Passivmitglieder (Jahresbeitrag Fr. 50.-)
Art.6 Die Passivmitgliedschaft kann sich jeder erwerben, der den Verein in
seinen ideellen Bestrebungen unterstützt und den jährliche Beitrag
entrichtet.


Ehrenmitglieder
Art. 7 Zu Ehrenmitgliedern können diejenigen Personen ernannt werden,
welche sich um den Verein ausserordentlich verdient gemacht haben.
Die Ernennung erfolgt durch den Vorstand an der Generalversammlung.
Die Ehrenmitglieder haben keinen Beitrag zu entrichten


3.Rechte und Pflichten der Mitglieder
Art. 8 Die Aktivmitglieder sind verpflichtet, den vom Vorstand und dem
Musikkomitee angeordneten Proben und Anlässen regelmässig
beizuwohnen. Sie haben sich dabei den Anordnungen des Vorstandes zu
unterziehen.


Art. 9 Ist ein Mitglied am Erscheinen an Proben und Anlässen verhindert, so
hat es sich frühzeitig beim Vorstand oder beim Musikkomitee zu
entschuldigen.


Art. 10 Absenzen werden vom Vorstand gewissenhaft registriert. Säumige
Mitglieder werden vorerst gewarnt. Hat dies keinen Erfolg, so kann der
Vorstand, je nach der Schwere des Falles, säumigen Mitgliedern das
Mitwirken im Verein untersagen und an der Generalversammlung Antrag
auf Ausschluss stellen.


Art. 11 Bei Verheiratung eines Aktivmitgliedes bringt ihm der Verein ein
Ständchen dar.


Art. 12 Jedes Mitglied ist für sein Instrument selbst verantwortlich. Über
Ausnahmen entscheidet der Vorstand.

4.Anlässe und Auftritte
Art. 13 Die Guggenmusik tritt bei folgenden Anlässen geschlossen auf:

  • An offiziellen Anlässen, an denen die Guggenmusik eingeladen
    ist.
  • An Anlässen, die nebst der Fasnacht stattfinden.

5.Organe des Vereins
Art. 14 Organe des Vereins sind:

  1. Generalversammlung
  2. Vorstand
  3. Rechnungsrevisoren

Generalversammlung
Art. 15 Die Generalversammlung ist die oberste Instanz des Vereins. Sie
entscheidet in allen Angelegenheiten endgültig.


Art. 16 Die Generalversammlung setzt sich aus allen Aktivmitgliedern
zusammen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Vertretung ist nicht
zulässig. Jede statutengemäss einberufene Generalversammlung ist
beschlussfähig.


Art.17 Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt. Die
Einberufung erfolgt mindestens einen Monat im Voraus durch schriftliche
Einladung.


Art. 18 Die Generalversammlung behandelt in der Regel folgende Traktanden:

  1. Begrüssung und Appell
  2. Wahl der Stimmenzähler
  3. Abstimmung Probejahr- Mitglieder
  4. Jahresberichte: Präsident und Materialverwalter, Musikus,
    Sportminister
  5. Kassa und Revisorenbericht
  6. Mutationen
  7. Ehrungen
  8. Wahlen
  9. Verschiedenes

Art. 19 Wichtige Anträge für die Generalversammlung müssen dem Vorstand
mindesten 8 Tage im Voraus unter Begründung schriftlich eingereicht
werden. Mutationen sowie Austritte aus dem Verein müssen dem
Vorstand mindestens einen Monat vor der GV schriftlich bekannt
gegeben werden.


Art. 20 Eine ausserordentliche Generalversammlung kann vom Vorstand
einberufen werden, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich
verlangt.


Art. 21 Wahlen und Abstimmungen werden in der Regel schriftlich durchgeführt.
Auf Antrag kann auch mit offenem Handmehr abgestimmt werden.

Vorstand
Art. 22 Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, Vizepräsidenten, Aktuar,
Kassier und Materialverwalter.


Art. 23 Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Generalversammlung auf
zwei Jahre gewählt und sind wieder wählbar. Die Verteilung der Ämter ist
Sache des Vorstandes.


Art. 24 Der Vorstand hat alle Kompetenzen, die nicht durch Gesetz oder
Statuten anderen Organen des Vereins vorenthalten sind.


Art. 25 Der Präsident überwacht das Vereinsleben. Er führt an Sitzungen und
Versammlungen den Vorsitz.


Art. 26 Der Vizepräsident ist in allen Teilen der Stellvertreter des Präsidenten.
Er ist zudem Hauptverantwortlicher für die Organisation des Häxoballs.


Art. 27 Der Aktuar führt die Protokolle und das Mitgliedverzeichnis. Er besorgt
die Korrespondenz und die Einladungen.


Art. 28 Der Kassier besorgt das Rechnungswesen des Vereins.


Art. 29 Der Materialverwalter ist verantwortlich für das Material.

Rechnungsrevisoren
Art. 30 Die Generalversammlung wählt für eine Amtsdauer von zwei Jahren zwei
Rechnungsrevisoren. Sie haben die Vereinsrechung zu prüfen und über
den Befug der Generalversammlung Bericht und Antrag zu stellen

6.Finanzwesen
Art. 31 Je nach finanzieller Lage des Vereins, muss jedes Mitglied für sein
Kostüm und die Maske selbst aufkommen.


Art. 32 Die Einnahmen des Vereins bestehen aus sämtlichen Beiträgen und
Einkünften.


Art. 33 Die Ausgaben des Vereins bestehen aus sämtlichen Ausgaben.

7.Austritt, Ausschluss, Dispensierung
Art. 34 Der Austritt ist dem Präsidenten unter Angabe der Gründe schriftlich
bekanntzugeben.


Art. 35 Mitglieder, die sich im Besuch der Proben und Anlässe als nachlässig
erweisen, sich den Anordnungen des Vorstandes oder des Dirigenten
widersetzen, sich ungebührlich benehmen, die Interessen des Vereins
schädigen oder sonst wie dem Verein Unehre gereichen, können aus
dem Verein ausgeschlossen werden.


Art. 36 Der Ausschluss erfolgt an der Generalversammlung durch den Vorstand.


Art. 37 Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, verlieren
jeglichen Anspruch auf das Vereinsvermögen.


Art. 38 Aktivmitglieder haben beim Austritt eine Frist von einem,
Vorstandmitglieder eine Frist von drei Monaten einzuhalten.

8.Allgemeine Bestimmungen
Art. 39 Bei Auflösung des Vereins wird das gesamte Vermögen einer
wohltätigen Institution überwiesen.


Art. 40 Die rechtsgültige Unterschrift für den Verein führt der Präsident oder der
Vizepräsident, kollektiv mit dem Aktuar oder Kassier.


Art. 41 Die Auflösung des Vereins erfolgt, wenn in einer einberufenen
Generalversammlung diese Auflösung von 4/5 der eingeschriebenen
Aktivmitgliedern beschlossen wird.


Art. 42 Eine teilweise oder gänzliche Statutenänderung kann nur von einer
Generalversammlung vorgenommen werden. Diesbezüglich Anträge von
Seiten der Mitglieder sind mindestens einen Monat vor der
Generalversammlung schriftlich dem Vorstand einzureichen.


Art. 43 Über Fälle, die in den vorstehenden Statuten nicht vorgesehen sind,
entscheidet endgültig die Generalversammlung.

Naters, 15. März 2012